7 bis 16 Uhr gilt als Grundgerüst des Betreuungszeitraums.
Berufstätige Eltern (besonders Pflegekräfte) können zudem noch andere Zeiten erfragen.
Ich kann vom Säugling bis zum 14. jährigen Schulkind betreuen.
Aber besonders Kinder unter 3 Jahren ist die „Zielgruppe“. Ab da gibt der Gesetzgeber vor, einen Kindergartenplatz anzubieten. Wenn dies unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, betreue ich bis zum Schuleintritt. Danach gibt es von der Ferienbetreuung bis zur Abholung von der Schule eine Überbrückung bis die Eltern wieder übernehmen können.
Eine konstante Bezugsperson in der Tagespflege kann sinnvoller sein als im Betrieb eines Kindergarten.
In NRW bezahlt das Jugendamt die Beträge der Kindertagespflege an die Kindertagespflegeperson. Ausgenommen davon sind bei mir die Mahlzeiten, für die ich einen angemessenen Beitrag nehmen muss. Auch Eintritte in Zoos und ähnliche zusätzliche Unternehmungen müssen nach Absprache übernommen werden.
Elternbeiträge gehen somit nicht an die Pflegeperson, sondern an das Jugendamt. Dieses entscheidet, ob und in welcher Höhe die Beiträge für die Betreuung erhoben werden. Es werden Kriterien wie Betreuungszeiten, soziale Staffelung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtig.
Daher fragt in Eurem konkreten Fall, beim örtlichen Jugendamt nach.
Weitere Auskünfte z.B. auch unter:
https://www.landesverband-kindertagespflege-nrw.de/faq/
https://www.kita.nrw.de/kinder-betreuen/kindertagespflege/elternbeitraege-waskostet-ein-platz-der-kindertagespflege
Unter diesem Link könnt ihr auch das Gesamtkonzept herunterladen:
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.